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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2017-2020)

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Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2017/ 2018 - 2018/ 2019 - 2019/ 2020

Die Erstellung des

Die Erstellung des Kita-Bedarfsplanes ist im Landkreis Görlitz ein kontinuierlicher Prozess in den die kreisangehörigen Kommunen eng eingebunden sind. Auf Anfrage arbeiten die Gemeinden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle relevanten Daten zur Planung zu. Dazu gehören insbesondere die Daten von freien Trägern und Kindertagespflegepersonen, welche innerhalb der Gemeinde Kindertagesbetreuung anbieten. Bevor der Bedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss zum Beschluss vorgelegt wird, werden die Zahlen mit den Kommunen rückgesprochen. Im Bedarfsfall erfolgt eine gemeinsame Bewertung und die Entwicklung zukunftsfähiger Lösungen. Der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Landkreis Görlitz wird in der jährlichen Fortschreibung des Bedarfsplanes festgelegt. Um auch kurzfristigen Bedarfen gerecht zu werden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, ganzjährig Änderungen von Kapazitäten in den Plan aufzunehmen. Grundlage ist ein ständiger Austausch mit den Kommunen und freien Trägern der Jugendhilfe. Die planerische Steuerung dieses Prozesses erfolgt im Landkreis Görlitz durch den Unterausschuss »Kindertagesstätten/Familienbildung« des Jugendhilfeausschusses. Wird die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes aufgrund fehlender Platzkapazitäten gerichtlich geltend gemacht, richtet sich die Klage gegen den Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Um erfolgreich zu sein, muss dem Landkreis nachgewiesen werden, dass er seine Pflichten bei der Bedarfsplanung verletzt hat. »Der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landkreises wird jedoch kaum zu belegen sein, wenn dieser seiner Pflicht zur Bedarfsplanung sachgerecht nachkommt und nachweislich bemüht ist, mit den kommunalen und freien Trägern allgemeine und spezielle Lösungen im Einzelfall zur Deckung des Bedarfs zu finden (DIJuF 2013b).« Zudem kann das Gericht einen Landkreis nicht zu einer Zurverfügungstellung verpflichten, wenn dieser selbst keine Einrichtungen betreibt. Auch die Verpflichtung zur Zuweisung eines Platzes ist nicht möglich, da der Landkreis in Einrichtungen kommunaler und freier Trägerschaft kein Zuweisungsrecht hat (Urteil des OVG Lüneburg, 24.01.2003, 4 ME 596/02). Für den Landkreis Görlitz ist diese Diskussion eher theoretisch, da sich die Betreuungssituation sehr positiv darstellt. Die zur Verfügung stehenden Plätze, insbesondere für unter dreijährige Kinder, entsprechen dem Bedarf. Wartezeiten entstehen nur in Einzelfällen. Bisher können Eltern im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Handlungsfristen (in der Regel 6 Monate) mit Platzangeboten versorgt werden. Die Erbringung der Leistung ist nicht an einen individuellen Bedarf im Einzelfall geknüpft sondern stellt ein losgelöstes Infrastrukturangebot dar, dass allen Kindern der betreffenden Altersgruppe zur Verfügung steht (DIJuF 2013a). Der Umfang des Rechtsanspruchs richtet sich jedoch entsprechend § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Dadurch entsteht eine Kombination von bedarfsunabhängigem Grundanspruch und dessen Erweiterung um kind- und elternbezogene Bedarfe. Umfang und Zeiten

können von den Städten und Gemeinden in Abstimmung mit den freien Trägern vorgegeben werden. Der Landkreis Görlitz hat sich dazu mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22.06.2017 positioniert (JHA 205/2017). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mit diesem Beschluss bestehende gesetzliche Regelungen ausgestaltet und dennoch Spielräume zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gelassen. Den Erziehungsberechtigten steht zur Inanspruchnahme ihres Rechtsanspruchs ein Wunsch- und Wahlrecht zu. § 5 SGB VIII und § 4 SächsKitaG ermöglichen, die Art der Betreuung und die konzeptionelle Ausrichtung zu wählen. Beschränkend auf das Wunsch- und Wahlrecht wirken die Anzahl der verfügbaren Plätze und mögliche Mehrkosten, die für Kommunen entstehen können (SLKT 2013). Quellen: Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), 2017 Sächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG), 2017 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF): Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Städtetages, »Rechtsanspruch U3, aber kein Platz: Was erwartet die Kommunen?«, Heidelberg 2013 Sächsischer Landkreistag (SLKT): »Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz U3«, Dresden 2013

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