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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2013-2016)

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1. Fortschreibung fuer die Kita-Bedarfsplanung. Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2013/ 2014 - 2014/ 2015 - 2015/ 2016

Bei der weiteren Planung

Bei der weiteren Planung einer bedarfsgerechten Versorgung aller Mädchen und Jungen im Landkreis Görlitz mit Betreuungsangeboten stehen folgende Arbeitsschwerpunkte im Mittelpunkt: a) Sicherung bedarfsgerechter Betreuungsangebote im Hinblick auf • Sicherung des Rechtsanspruchs auf Betreuung • qualitativ hochwertige Bildung, Erziehung und Betreuung • konzeptionelle Vielfalt • regionale Besonderheiten • Vereinbarkeit von Familie und Beruf b) Flexibilisierung von Angeboten im Hinblick auf den demographischen Wandel • flexible Betriebserlaubnisse durch entsprechende Stellungnahmen fördern • Einbindung von Einrichtungen ins Gemeinwesen • Sicherung der Nachhaltigkeit bei investiven Maßnahmen Da im Sachstand vielfältige regionale Unterschiede gegenwärtig und auch künftig immer wieder zu berücksichtigen sind, beinhaltet die Reihenfolge der Arbeitsschwerpunkte keinerlei Wertung im Sinne einer Rangliste. Aktuelle Geschehnisse nehmen auch in Zukunft immer Einfluss auf die Intensität der Bearbeitung der einzelnen Themen, die aus Sicht Integrierter Sozialplanung insgesamt zwingend miteinander im Zusammenhang stehen. 8

Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen Die Pflege und Erziehung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Grundgesetz, Artikel 6 das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Zur Förderung der Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sollen Kindertageseinrichtungen (Kitas) und Tagespflegestellen (TPfl) die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (SGB VIII, § 22). Bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz können Sorgeberechtigte bei der Auswahl einer Kita / TPfl vom Wunsch- und Wahlrecht entsprechend § 5, Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Gebrauch machen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Als generelle bundeseinheitliche Festlegung regelt das SGB VIII in den §§ 22 ff. den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen einschließlich seiner Planung. Die darin getroffenen Aussagen werden im SächsKitaG, das als Ausführungsgesetz des Landes Sachsen zum SGB VIII zu werten ist, konkretisiert. Planungsrelevante Aussagen beider Gesetze müssen folglich im Zusammenhang beachtet werden. Im Rahmen der Gesamtverantwortung ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Planungsverantwortung zugewiesen (§§ 79, 80 SGB VIII). Demzufolge hat nach § 8 Abs. 1 SächsKitaG der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gewährleistungspflicht der erforderlichen Plätze in den Kitas / TPfl. § 3 Abs. 3 SächsKitaG weist den Gemeinden ein Wahlrecht zu, ob sie für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres alternativ zur Kita die Betreuung in Kindertagespflege anbieten will. Demnach sind vom Gesetz als Verpflichtete für die Schaffung der notwendigen Plätze die jeweiligen Gemeinden bestimmt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) regelt insbesondere die Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 22, 22a), die Stellung der Tagespflegepersonen (§ 23) und die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24). Nach § 24 SGB VIII gilt weiterhin der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz vom vollendeten 3. Lebensjahr bis Schuleintritt. Erweitert wurde die Regelung um die Anforderung seit dem 1. August 2013 ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder ab dem 1. Lebensjahr vorzuhalten. Im Landkreis Görlitz ist die Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen an grundlegende Standards der Jugendhilfeplanung im Sinn der § 80 Abs. 1 SGB VIII und § 8 SächsKitaG gebunden. Beide Rechtsgrundlagen basieren auf dem Verständnis, dass Planung als kontinuierlicher, kooperativer und kommunikativer Prozess zu betrachten und ständig neu zu verhandeln ist. Deshalb soll dieser Plan der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz 2013- 2016 als Teil eines Planungsprozesses verstanden werden, der zur weiteren bedarfsgerechten Entwicklung im Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege regelmäßig fortgeschrieben und den sich ändernden Bedarfen angepasst wird. 9

Jugend / Bildung