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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2013-2016)

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1. Fortschreibung fuer die Kita-Bedarfsplanung. Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2013/ 2014 - 2014/ 2015 - 2015/ 2016

Inklusion im Landkreis

Inklusion im Landkreis Görlitz – ein Thema der Zukunft? Eine differenzierte Darstellung der Angebote, die für Mädchen und Jungen zur Ergänzung ihrer Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung in der Familie zur Verfügung stehen, ist ein Ausdruck dafür, dass im Landkreis Görlitz künftig bewusst auf die Trennung dieser gesetzlich noch unterschiedenen Leistungen im Planungsprozess verzichtet wird. Vielmehr soll damit eine nachhaltige und auf Gleichberechtigung abzielende Steuerung möglich werden, um den Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben für jedes Kind – egal ob behindert oder nicht – in der Praxis umzusetzen. Ausgehend von einer Erfassung aller vorhandenen Angebote wird innerhalb der nächsten Jahre deren Weiterentwicklung, die vorrangig auf Inklusion ausgerichtet ist, ables- und darstellbar sein. Der Schritt zur Inklusion stellte eine weitreichende Entscheidung in Richtung einer gleichberechtigten Lebensweise aller Menschen in unserem Land dar. Gedankt sei den unzähligen professionellen und ehrenamtlichen Helfern – nicht zu vergessen den betroffenen Eltern – die in der alltäglichen Praxis bis heute nicht selten unter erschwerten Bedingungen und oft mit herausragendem Einsatz liebevoll den Alltag behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder gestalten. Die tiefgreifende Umgestaltung zu einer inklusiven Gesellschaft braucht Zeit, um alle Bürger auf dem Weg des Umdenkens mitzunehmen. In der Ringvorlesung des PARTIÄTISCHEN zum Thema »Wie wird Inklusion gestaltet?« stellte die Referentin Frau Dr. Ursula Mahnke fest, dass Inklusion das Dach ist, sie ist Klammer und das Fundament von Werten und Haltungen. Sie betonte, dass Inklusion Weg und Ziel zugleich ist. Man kann sich der Inklusion nur schrittweise annähern. Es ist nicht möglich festzustellen, dass an einem bestimmten Tag ein Status »Inklusion« erreicht ist. Wichtig ist, als Gebietskörperschaft in einen fachlichen Diskurs einzutreten, in dem definiert wird, welcher Zustand inklusiver Alltagspraxis im Landkreis in welchem Zeitraum erreicht sein soll und an welchen Kriterien der Erfolg gemessen werden kann. Die Befassung mit folgenden Bereichen kann zur Belebung der Diskussion dienen: 1. Inklusive Grundhaltungen entfalten Grundhaltungen und Werte, die Inklusion befördern und die Alltagspraxis bestimmen, wie z. B. jeder ist willkommen, gegenseitiger Respekt, Barrieren des Lernens werden beseitigt 2. Inklusive Leitlinien / Strukturen etablieren Strategien für inklusive Veränderungen, z. B. bei der Vorbereitung und Gestaltung von Übergängen und der Koordinierung von Hilfen 3. Inklusive Praxis entwickeln Die praktische Umsetzung durch Handlungskonzepte, in denen Heterogenität als Chance betrachtet wird 16

Im Sinne der Fortschreibung des Rahmenplanes Integrierte Sozialplanung im Landkreis Görlitz wird die Diskussion zum Thema Inklusion insbesondere zwischen den jeweiligen Leistungs- und Kostenträgern intensiviert, um in einem fairen Aushandlungsprozess inklusive Grundhaltungen zu entwickeln, entsprechende Leitlinien und Strukturen zu begründen und eine inklusive Praxis zu leben. Im Landkreis Görlitz rückt Inklusion zunehmend in den Fokus sozialer Dienstleister und gewinnt für behinderte, von Behinderung bedrohte und nicht behinderte Bürger/-innen – mit und ohne Kinder – zunehmend an Bedeutung. Inklusion ist im Landkreis Görlitz nicht nur ein Thema der Zukunft, sondern bereits heute ist Inklusion im Landkreis Görlitz ein Thema mit Zukunft. Feststellung des individuellen Bedarfes für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, sowie den Eltern dabei helfen, Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren zu können. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich dabei entsprechend § 24 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf des Kindes. Dieser ist im Gesetz nicht konkret definiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bedarfsgerechte Betreuungsangebote für Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorzuhalten. Weder das SGB VIII noch das SächsKitaG definieren jedoch abschließend, was unter einem bedarfsgerechten Angebot zu verstehen ist. Hier obliegt es dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Begriff »Bedarf« für seinen Zuständigkeitsbereich auszulegen (vgl. Schlosser / Göpfert / Hensel / Wende, 2007, zu § 3 SächsKitaG, S. 14). Bedarf ist das Ergebnis fachlicher und politischer Aushandlungsprozesse, in denen die Eingrenzung auf das im Rahmen der Gesamtverantwortung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben für erforderlich und gleichzeitig machbar Gehaltene festgestellt wird (vgl. Rahmenplan Integrierte Sozialplanung im Landkreis Görlitz). Dabei werden Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Personensorgeberechtigten und ihrer Kinder ebenso berücksichtigt, wie die konzeptionellen Vorstellungen der Einrichtungsträger und fachliche Vorgaben. Entsprechend dieser Definition wirkt die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Görlitz auf ausreichende Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen und Tagespflege für alle im Landkreis wohnhaften Kinder hin. Aufgabe der Kindertageseinrichtung und Pflegestellen ist die Erfüllung eines eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption und die Begleitung, Unterstützung und Ergänzung der Bildung und Erziehung in der Familie. Dieser Abschnitt entfaltet seine Wirksamkeit per Jugendhilfeausschuss-Beschluss Nr. 256/2011 vom 23.03.2011 bereits seit 01.08.2011. 17

Jugend / Bildung