In der Altersgruppe der 0 bis 14-Jährigen gibt es eine Überschneidung der Planung von Angeboten der Kindertagesbetreuung nach SGB VIII und Angeboten nach SGB XII für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder. § 2 Abs. 1 SGB IX definiert, was unter einer Behinderung zu verstehen ist: »Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.« Erst die Verknüpfung der beiden Merkmale charakterisiert eine Behinderung. Diesen Gedanken greift § 53 SGB XII auf und bestimmt die Leistungsberechtigten und die Aufgaben der Eingliederungshilfe: »Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.« Diese Leistungen der Eingliederungshilfe können in Form ambulanter, teilstationärer oder stationärer Maßnahmen erbracht werden. Im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung von Kindertageseinrichtungen stehen teilstationäre Leistungen im Vordergrund: Im Landkreis Görlitz sind das gegenwärtig Maßnahmen der Einzelintegrationen oder heilpädagogische Gruppenmaßnahmen in einer Kindereinrichtung. Beide Angebote werden in Bezug auf die Kindertagesbetreuung nach SGB VIII in Sachsen unterschiedlich bewertet. Laut Bundesgesetz haben alle Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und die unter Einjährigen sollen bedarfsgerecht versorgt werden. Das SächsKitaG (§ 19) und die danach erlassene Sächsische Integrationsverordnung (SächsIntegrVO) hingegen regeln, dass nur die Plätze der Einzelintegration als Kita-Plätze geplant, vorgehalten und finanziert werden. Die zusätzlichen Leistungen der Eingliederungshilfe kommen als Pauschalbetrag hinzu. Die Plätze in den heilpädagogischen Gruppen gelten nicht als Kita-Plätze und werden dem Grunde nach auch nicht als solche finanziert. Bisher erfolgt die Finanzierung dieser Eingliederungshilfe in Form von ausgehandelten Entgelten nach SGB XII. Das macht eine Gesamtplanung schwierig, vor allem, weil wir im Landkreis Görlitz die Übergänge zwischen den verschiedenen Leistungsangeboten fließend gestalten wollen. Ein Problem, das sachsenweit noch nicht endgültig gelöst ist, betrifft die Bildung aller Kinder nach dem Sächsischen Bildungsplan und die Gestaltung der Schuleingangsphase für Kinder in heilpädagogischen Gruppenmaßnahmen. Zwar haben alle Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Angebot, jedoch besteht in Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine gesetzliche Pflicht, den Sächsischen Bildungsplan umzusetzen. Deshalb bleibt offen, wie diese Kinder optimal auf die Schule vorbereitet und Kontakte zu den künftigen Schulen geknüpft werden können. Auf Eigeninitiative, ohne Refinanzierung aber mit hohem Engagement arbeiten alle Einrichtungen im Landkreis Görlitz, die heilpädagogische Leistungen nach SGB XII erbringen, neben 10
anderen wichtigen Grundlagen (z.B. Förderpläne der Kinder) auch nach dem Sächsischen Bildungsplan. Entsprechend den Anforderungen des Sächsischen Bildungsplanes kommt in allen Einrichtungen qualifiziertes Personal mit heilpädagogischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz. Im Kita-Bedarfsplan werden neben den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Kindertagesbetreuung entsprechend SGB VIII auch die Plätze vollständig und differenziert ausgewiesen, bei denen behinderte Kinder und Kinder die von Behinderung bedroht sind, bis zum Beenden der 4. Klasse nach SGB XII gleichberechtigt am Alltag mit anderen Kindern teilnehmen können. Das achte Sozialgesetzbuch sichert seelisch behinderten und von seelischer Behinderung bedrohten Kindern den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Nach dem Bedarf im Einzelfall wird diese Hilfe gemäß § 35a Abs. 2 Punkt 2 SGB VIII in Kindertageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet. »...Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.« (§ 35a Abs. 4 SGB VIII) Seit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 26. März 2009 gilt diese UN-Konvention (Behindertenrechtskonvention) auch in Deutschland verbindlich. Zweck dieses Übereinkommens ist es, »den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.« Zur Realisierung der Behindertenrechtskonvention bedarf es zwingend der Entwicklung gesetzlicher Regelungen durch Landes- und Bundesregierung. Gemäß §§ 2 Abs. 5 und 20 des SächsKitaG und der SächsSorbKitaVO sollen Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt, gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden. In Kindertageseinrichtungen der Gemeinden Groß Düben, Schleife und Trebendorf stehen sorbische bzw. deutsch-sorbische Kitas zur Verfügung, damit Sorgeberechtigte in dieser Region auch unter diesem Blickwinkel ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrnehmen können. Der Landkreis Görlitz fördert neben der fachlichen Betreuung der Kindertagesstätten zu sorbischen Belangen insbesondere Initiativen und Projekte, welche auf die Revitalisierung der sorbischen Sprache abzielen gemäß der Satzung des Landkreises zur Wahrung, Förderung und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur. 11
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Planung in den Verwaltungsgemeinsch
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Anlagen Verzeichnisse • der Träg
Verzeichnis der Träger von Einrich
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Verzeichnis von Einrichtungen zur T
Verzeichnis von Einrichtungen zur T
Verzeichnis von Einrichtungen zur T
Verzeichnis von Einrichtungen zur T
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Verzeichnis der Tagespflegestellen
Betreuung von Kindern nach SächsKi
Rohne Mulkwitz Schleife Mühlrose T
Impressum Herausgeber: Landratsamt
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